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In dieser Rubrik haben wir für Sie einige Beispielfälle gesammelt. Die Beispiele veranschaulichen, bei welchen Angelegenheiten und Fragestellungen wir Sie unterstützen können.
Die Problemstellung: Kapitalzusagen, welche sich aus jährlich zu bildenden Kapitalbausteinen zusammensetzen, legen eindeutig fest, in welcher Höhe der Versorgungsberechtigte Leistungen erhält. Durch diese Festlegung sind sie auch gut geeignet zur Übertragung auf andere Durchführungswege. Die Höhe des Kapitalbausteines ergibt sich durch eine vom Datum der Zusage bis zum Pensionsalter festgelegte Verzinsung.
Unsere Lösung: Problematisch sind diese Zusagen, wenn die Verzinsung unabhängig davon, ob der Mitarbeiter zukünftig im Unternehmen verbleibt, krank oder berufsunfähig wird, garantiert wurde. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine derartige Zusage somit nur ändern, wenn beide Parteien der Änderung zustimmen.
Im Zweifel dürfte diese Änderung jedoch nicht funktionieren, wodurch aus einer kalkulierbaren Versorgungszusage ein wachsendes Problem werden wird. Trifft dies zusammen mit einer garantierten Verzinsung, welche über dem langfristig erzielbaren Kapitalmarktniveau liegt, kann eine dergestalt formulierte Versorgungszusage zu einem existenzbedrohenden Risiko für das Unternehmen werden.
Die Problemstellung: Der Mandant hatte in der Vergangenheit sein Versorgungswerk als Direktzusage gestaltet und vor 5 Jahren „geschlossen". Im Versorgungswerk befinden sich rund 1.200 Anwärter und Rentner mit größtenteils kleineren Versorgungsansprüchen.
Unsere Lösung: Im Zuge der Beratungen wurde ein mehrstufiger Plan entwickelt um die Pensionslasten zu reduzieren. Im ersten Schritt wurde den Anwärtern eine Abfindung der bisherigen Ansprüche angeboten. Bereits dieser Schritt führte zu einer deutlichen Reduzierung der Pensionsrückstellung und einer erheblichen Dämpfung des weiteren Anstiegs. Zudem war dieser Schritt für das Unternehmen deutlich kostengünstiger als die oftmals vorgeschlagenen Auslagerungen auf einen Pensionsfonds. Als Schlüsselfaktor für die gute Akzeptanz bei den Mitarbeitern hat sich die gut abgestimmte Kommunikationsstrategie erwiesen: nachvollziehbare Anschreiben und Berechnungen, Telefon-Hotline und vor-Ort Beratungen schufen die Grundlage für eine erfolgreiche Umsetzung.
Die Problemstellung: Der Mandant hatte eine im Mittelstand häufig anzutreffende „Regelung" für die Entgeltumwandlung der Mitarbeiter – „Wir akzeptieren alles was uns die Mitarbeiter vorlegen, dann sind wir für nichts verantwortlich." In den Gesprächen mit den Mitarbeitern stellt sich heraus, dass die Betriebsrente nicht als solche wahrgenommen wird. Die Zuschüsse des Arbeitgebers verpuffen ohne positive Wirkung. Eine weitergehende Analyse zeigte zudem rechtliche Probleme auf. So wurde beispielsweise keiner der zahlreichen Versicherungsvermittler auf Einhaltung des Datenschutzes seitens des Unternehmens geprüft und entsprechende Vereinbarungen getroffen. Die Regularien des Betriebsrentengesetz wurden zumeist unbeachtet gelassen. Die Personalverantwortlichen gaben zudem an, dass sie die betriebliche Altersversorgung nur mit einem hohen Zeitaufwand bewerkstelligen können.
Unsere Lösung: Auf Basis der erfragten Ziele und Wünsche des Unternehmens wurde ein klar geregeltes Versorgungswerk eingeführt. Im Ergebnis gab es eine deutlich höhere Wertschätzung durch die Mitarbeiter, höhere Rechtssicherheit und eine große Arbeitserleichterung.
Die Problemstellung: Die Geschäftsleitung eines mittelständischen Unternehmens in der Rechtsform einer GmbH hat zwischen 1999 und 2005 für ihre drei geschäftsführenden Gesellschafter 17 Altersvorsorgeverträge abgeschlossen. Diese Lebensversicherungsverträge sollen die zugesagte Pensionsverpflichtung zum jeweiligen Rentenalter des Geschäftsführers genauso finanzieren, wie eine etwaige Absicherung bei Berufsunfähigkeit oder der Familienangehörigen im Todesfall.
Bis Januar 2015 hatte die Firma über 615.000 Euro in die 17 Lebensversicherungsverträge investiert – bei einem zeitgleichen Rückkaufswert der Policen in Höhe von knapp 400.000 Euro. Dieser Aspekt beunruhigte die Geschäftsleitung und führte zur Prüfung der Versicherungsverträge.
Unsere Lösung: Lebensversicherer haben nicht selten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und unwirksame Klauseln beim Vertragsabschluss verwendet. Diverse BGH-Urteile der letzten Jahre bestätigten, dass ein Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen noch heute grundsätzlich möglich ist, sofern beim Vertragsabschluss fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und unwirksame Klauseln verwendet wurden. Durch den erfolgreichen Widerruf der Verträge wurden die Verträge rückwirkend aufgehoben. Leistung und Gegenleistung wurden in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 III BGB saldiert. Die GmbH hatte somit einen Anspruch auf Herausgabe des gezogenen Nutzens der Bereicherung durch den Versicherer – nach Saldierung von Leistung (Beiträge der GmbH) und Gegenleistung (Gefahrtragung von Versicherungsschutz).
Die Problemstellung: Eine dem öffentlichen Dienst nahestehende soziale Einrichtung hatte allen Arbeitnehmern eine endgehaltsabhängige Versorgungszusage erteilt, über deren langfristige finanzielle Auswirkung mehrere Jahrzehnte lang große Unsicherheit und Unkenntnis bestand.
Unsere Lösung: In Abhängigkeit der Vergütungsstruktur konnte in Gesprächen und Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern deren Bereitschaft zum Eingriff in den Future-Service erreicht werden, ohne den Besitzstand zu gefährden. Die Arbeitnehmervertreter haben dabei den Korridor der Eingriffsmaßnahmen mitbestimmt, der einzelne Versorgungsanwärter konnte zwischen der Umstellung auf ein beitragsorientiertes Versorgungssystem und einem Verzicht gegen Erhöhung der Barlohnvergütung wählen. Im Ergebnis konnte die wirtschaftliche Tragfähigkeit bei gleichzeitiger Mitarbeitermotivation sichergestellt werden.
Die Problemstellung: Ein mittelständisches Handelsunternehmen hatte große Bedenken, ob die eingegangenen Versorgungsverpflichtungen langfristig zu einer Überforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens führen würden.
Unsere Lösung: Durch Erstellung einer Langzeitprognose bis zum Jahr 2040 unter Berücksichtigung der mit dem Unternehmen abgestimmten Prognoseparameter (z.B. tatsächliche langfristige Fluktuationsquoten) konnte aufgezeigt werden, dass die Belastungen in einem Korridor zwischen 3,6 % und 5,9 % der Personalkosten liegen und somit kein unkalkulierbares Risiko darstellen.
Die Problemstellung: Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eines Unternehmens mit 12 Mitarbeitern war im Alter von 40 Jahren eine Pensionszusage mit Leistungen bei Berufsunfähigkeit zugesagt worden. Aufgrund des Eintritts der Berufsunfähigkeit im Alter von 45 Jahren und einer (von der Finanzverwaltung damals noch genehmigten) zugesagten Leistungsdynamik von 4 % p.a. stieg die zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente bis zum Alter 63 auf mehr als das Doppelte der ursprünglich zugesagten Rentenhöhe. Dies wiederum führte zu einem exorbitanten Bilanzsprungrisiko (Auffüllungsrisiko), wodurch das Unternehmen bilanziell überschuldet war und nur durch eine Patronatserklärung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Insolvenzantrag vermieden werden konnte.
Unsere Lösung: Das Risiko war überraschend nahezu kongruent rückgedeckt, so dass das Unternehmen die Rentenzahlung auch leisten konnte. Ein Verkauf des Unternehmens war jedoch aufgrund der Konstellation unmöglich geworden. Im Alter von 64 Jahren wurde die Pensionszusage auf eine pauschaldotierte Unterstützungskasse in der Rechtsform der GmbH bei gleichzeitiger Übertragung der Rückdeckungsmittel ausgelagert, wodurch die erfolgswirksame Auflösung der Pensionsrückstellung zu einer bilanziellen Sanierung führte. Danach konnten erfolgreiche Verkaufsverhandlungen zum Abschluss gebracht werden.
Die Problemstellung: Die an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Pensionszusage regelte eine Steigerung der Altersrente für jedes zurückgelegte Dienstjahr um 3 %. Dies führte zu einem Anspruch im Alter 65 von über 16.000 EUR Monatsrente. Die abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen ermöglichten jedoch „nur" eine Altersrentenzahlung von 11.000 EUR Monatsrente.
Unsere Lösung: Aufgrund der nicht finanzierten und nicht finanzierbaren Differenz wurde gegenüber der Finanzverwaltung im Rahmen einer Anfrage auf verbindliche Auskunft die insolvenzrechtliche Überschuldung nachgewiesen, wodurch der Verzicht auf den Past-Service als betrieblich veranlasst gewertet wurde. Somit konnte der Gesellschafter-Geschäftsführer verzichten, ohne dass dieser Verzicht im Rahmen einer verdeckten Einlage zu einem privaten Zufluss geführt hat.
Die Problemstellung: Ein Mandant hatte aufgrund der bevorstehenden Elternzeit einer wertvollen Mitarbeiterin im Rechnungswesen eine selbständige Bilanzbuchhalterin für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zur geplanten Rückkehr der werdenden Mutter beauftragt, deren Tätigkeit im Rahmen der „Schwangerschaftsvertretung" zu übernehmen. Aufgrund der notwendigen umfangreichen Tätigkeit wurde seitens des Mandanten die Möglichkeit gesehen, dass die Tätigkeit im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung im Nachhinein als Beschäftigungsverhältnis mit der Folge der Beitragspflicht in allen Sozialversicherungszweigen gewürdigt wird.
Unsere Lösung: Im Rahmen des beantragten Statusfeststellungsverfahrens konnte durch eine umfangreiche und detailliert ausgeführte Stellungnahme nachgewiesen werden, dass die Bilanzbuchhalterin nicht organisatorisch eingegliedert war und im Rahmen der Bearbeitung der laufenden Geschäftsvorfälle keiner generellen Weisungsgebundenheit unterlag. Somit konnte erfolgreich die Sozialversicherungspflicht für die „Schwangerschaftsvertretung" vermieden werden, worüber der Mandant und die beauftragte Bilanzbuchhalterin gleichermaßen erfreut waren.
Die Problemstellung: Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wollte in der Krise einen eigenen Sanierungsbeitrag leisten und auf einen Teil seiner Pensionszusage verzichten. Das Problem dabei ist, dass dann aufgrund der Verzichtsrechtsprechung des Großen Senats in Höhe des werthaltigen Teils der Pensionsansprüche ein fiktiver, in voller Höhe steuerpflichtiger Lohnzufluss vorliegt.
Unsere Lösung: Wir haben im Rahmen der Gestaltungsberatung versucht, die betriebliche Veranlassung des Verzichts in Höhe der fiktiven Überschuldung aufgrund des Insolvenzstatus nachzuweisen, wobei die positive Fortbestehensprognose und bestehende Rangrücktritte ausgeblendet wurden. Im Rahmen einer verbindlichen Auskunft hat das Finanzamt diese Rechtsauffassung bestätigt und einen Teilverzicht als betrieblich veranlasst akzeptiert, obwohl der Teilverzicht weit über dem Future-Service lag.
Die Problemstellung: Viele GmbHs existieren ohne operativen Geschäftsbetrieb nur noch, weil Pensionsverpflichtungen in der Gesellschaft bestehen. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber zwar die Möglichkeit der Auslagerung der Pensionsverpflichtungen auf eine Liquidationsversicherung geschaffen, diese Regelung ist aber regelmäßig für mittelständische Unternehmer viel zu teuer.
Unsere Lösung: In einem Fall, in dem die finanziellen Mittel zur Bedienung der Betriebsrenten auszugehen drohten, konnten wir im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs mit dem PSVaG erreichen, dass dieser – ohne Durchführung eines Insolvenzverfahrens – im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs die über den PSVaG gesicherten Betriebsrenten der Familienmitglieder übernommen hat. Im Anschluss daran kann jetzt die GmbH liquidiert oder sogar wegen Vermögenslosigkeit die Löschung im Handelsregister beantragt werden.